Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art.1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Winkelried-Vereinigung Stans» besteht ein Verein nach Art. 60 ff.ZGB mit Sitz in Stans. Das Sekretariat befindet sich am Domizil des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Die «Winkelried-Vereinigung Stans» bezweckt ausschliesslich, die Fussballabteilung des FC Stans zu unterstützen sowie die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu fördern und zu pflegen.

Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Juristische Personen und Personengesellschaften werden bei Versammlungen und anderen Anlässen durch eine natürliche Person vertreten. Das Mitglied schlägt dem Ausschuss einen ständigen Vertreter vor. Der Ausschuss hat diesen Vertreter zu akzeptieren oder das Mitglied ohne Nennung von Gründen aufzufordern, einen anderen Vertreter vorzuschlagen.

Art. 5 Eintritt, Austritt, Dauer
Die Mitgliedschaft dauert jeweils 1 Jahr. Als Mitgliedsjahr gilt die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Ohne Austrittserklärung, welche 2 Monate vor Geschäftsjahresende vorliegen muss, erneuert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
Jedes Mitglied der "Winkelried-Vereinigung Stans" ist zugleich Clubmitglied des FC Stans. Es hat keine weiteren Beitragsverpflichtungen im Hauptverein, ist jedoch stimm- und wahlberechtigt. Es hat zudem Anspruch auf eine Jahreseintrittskarte.

 

III. Organisation

A. Mitgliederversammlung

Art. 6 Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der «Winkelried-Vereinigung Stans». Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Es betrifft dies insbesondere:

1. Die Wahlen
a. des Präsidenten
b. des Kassiers
c. der übrigen Mitglieder des Ausschusses
d. von 2 Revisoren

2. Die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes und die Erteilung der Décharge     an den Ausschuss.

3. Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages.

4. Die Genehmigung der Finanzrichtlinien für
a. die Unterstützung des FC Stans im kommenden Fussballjahr
b. vereinsinterne Aktivitäten
c. Verwaltungskosten
d. Rückstellungen

5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern

6. Die Genehmigung und Aenderung des Reglements

Art. 7 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Mitgliederversammlungen finden auf schriftliche Einladung statt.

Art. 8 Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.


B. Ausschuss

Art. 9 Zusammensetzung, Wahl
Der Ausschuss besteht aus 3-5 Mitgliedern, nämlich Präsident, Kassier und 1-3 Beisitzern. Der Ausschuss konstituiert sich selbst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Die Ausschuss-Mitglieder und die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Aufgaben, Kompetenzen
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellen eines Jahresprogrammes
- Überprüfen neuer Aufnahmegesuche
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Voranschlag von Finanzrichtlinien zur Unterstützung des FC Stans, beitragsmässig jedoch nur bis maximal der einbezahlten Mitgliederbeiträge

Art. 11 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet die Ausschuss-Sitzungen und die Mitgliederversammlungen.

 

IV. Finanzielles

Art. 12 Haftungsbegrenzung
Für die Verbindlichkeiten der «Winkelried-Vereinigung Stans» haftet ausschliesslich nur das Vereinsvermögen.


Art. 13 Mittelverwendung für den Hauptvereins
Die Beiträge der «Winkelried-Vereinigung» an den FC Stans dürfen nicht im Budget des FC Stans aufgeführt werden. Ueber die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Betrag darf jedoch nie höher sein als die zur Verfügung stehenden Mitgliederbeiträge.

 

V. Verschiedenes

Art. 14 Reglementsänderungen
Das Reglement kann jederzeit geändert werden. Die Aenderungsanträge müssen den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorangekündigt werden.

Art. 15 Inkrafttreten des Reglements
Dieses Reglement tritt am Tage seiner Annahme durch die konstituierende Mitgliederversammlung in Kraft. Es ist an der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 1986 angenommen worden. Eine Revision erfolgte an der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 1995.